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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich / Angebote

1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich durch den Auftragnehmer widersprochen wird oder wir den Auftrag rügelos ausgeführt haben.

1.2 Angebote sind unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden. Dieses gilt insbesondere für die Beschaffenheitsgarantien von Zukaufteilen für den Angebotsgegenstand. Technische Änderungen der Vorlieferanten der Zukaufteile sind durch uns nicht zu vertreten und müssen, soweit das Zukaufteil den vereinbarten Zweck erfüllt, akzeptiert werden.

1.3 Wir haben nicht geprüft, ob die von uns angebotenen oder gelieferten Materialien der Vorlieferanten für die geplante Baumaßnahme des Auftraggebers geeignet sind. Wir verweisen ausdrücklich auf die Qualitätszusagen der Vorlieferanten. Zusicherungen und eine rechtlich verbindliche Beratung sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.4 Alle bauausführenden Unternehmen und/oder Einzelpersonen sind gesetzlich verpflichtet, die gültigen Normen, Richtlinien und Vorschriften (z. B. TRLV, TRAV, EnEV, ZIE, DIN etc.) einzuhalten. Bei Ausführung des Bauvorhabens durch den Auftraggeber sind die gesetzlichen und baurechtlichen Bestimmungen zu beachten. Eine Eignungsprüfung wird von uns nicht durchgeführt werden.

1.5 Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen"(VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.

1.6 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

1.7 Wir behalten uns Änderungen an den zu liefernden Gegenständen vor, soweit diese technisch bedingt sind und keine für den Auftraggeber nachteilige Änderung der Preise, Lieferzeiten oder Funktions- sowie Leistungsdaten der gelieferten Vertragsgegenstände zur Folge haben. Siehe auch Abs. 1.2.

1.8 Herstellungsbedingte Abweichungen in den Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen (Farbe / Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen, sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen, sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 3.6

2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten, sowie ungünstige Lieferungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

2.3 Gewährleistung
Gelieferte Ware - auch in Teillieferungen - ist unverzüglich zu prüfen (§ 377 HGB). Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen 2 Wochen, auf jeden Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Bei Einbau, Weiterverarbeitung in Kenntnis von Mängeln pp. erlischt jede Gewährleistung, es sei denn, die Gewährleistung wird ausdrücklich nach Anzeige der Mängel schriftlich erneuert.



2.4 Mängelansprüche erfüllen wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche durch Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel in angemessener Zeit nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beschränkt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Geltendmachung von Folgeschäden oder Verzögerungsschäden aufgrund falscher oder zu später Lieferung, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer. Eine Abtretung von Mängeln ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig und wirksam.

3. Vergütung, Abschlagszahlungen 3.1 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Verzug, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz zu zahlen und fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens aus einem anderen Rechtsgrund wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.2 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.3 Abschlagszahlung
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird.

Verzögert sich, aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.

3.4 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer / Auftraggeber nicht zu, auẞer, seine Gegenforderung ist von uns anerkannt oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt. 3.5 Bei Bauleistungen oder bei Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers sind wir berechtigt die Leistung von der Gestellung einer angemessenen Sicherheit (Handwerker- Erfüllungsbürgschaft) innerhalb einer angemessenen Frist abhängig zu machen. Nach Fristablauf sind wir befugt vom Vertrag unter Vorbehalt unserer Schadenersatzansprüche zurückzutreten.

3.6 Kosten für Zulassungen und Genehmigungen und sämtliche öffentlichen Abgaben wie Steuern, Zölle, Stempelkosten, TÜV - Gebühren etc. die für die besondere Bestellung des Auftraggebers erforderlich sind, trägt der Auftraggeber.

4. Gefahrenübergang
Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht - mit Ausnahme von Bauleistungen - mit der Übergabe durch Abladen oder Versendung über. Bei Versendung ist der Gegenstand gegen Transportschäden durch den Auftraggeber zu versichern. Verzögerungen bei dem Versand gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.

4.2 Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde.

Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

5. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt 10% der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

6. Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, daß seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: - Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evt. zu ölen oder zu fetten.
- Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- und Lasurart und Witterungseinfluß nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne daß hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.

Bei Weiterveräußerungen der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandsteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe von 110% des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten, oder den den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe von 110% des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände ab. Bei anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

7.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.7 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht oder nicht pünktlich, oder wirkt der Auftraggeber in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, können wir entweder Erfüllung des Vertrages oder die Herausgabe der Gegenstände verlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, sind ihm die Gegenstände zurückzugeben.

7.8 Soweit Abtretungen aufgrund vorstehender Paragraphen an den Auftragnehmer erfolgen, nehmen wir diese schon jetzt an.
8. Für Schadenersatzansprüche greift verschuldungsabhängige Haftung, soweit gesetzlich zulässig, nur ein, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

9.1 Salvatorische Klauseln
Sollten einzelne Klauseln unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Regelung, die der mit der unwirksamen Klausel erstrebten, wirtschaftlich am nächsten kommt. 9.2 Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.3 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

9.4 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Wir sind aber auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen.